Die Bezeichnung als Lügner bezog sich vorliegend auf das Verhalten von D. in der mietrechtlichen Angelegenheit (vgl. E. 6.2.2. hiervor) und war eine unmittelbare Reaktion auf die Kündigung des Mietverhältnisses kurz vor Weihnachten, welche aus Sicht der Beschuldigten lediglich aus Rache bzw. "grundlos" erfolgte. Die Beschuldigte beabsichtigte im Schlichtungsgesuch darzulegen, dass u.a. ihre Forderungen an D. (insb. die Behebung der Mängel) zur Kündigung geführt hätten und reichte der Schlichtungsbehörde diesbezüglich zahlreiche Belege ein, welche ihre Behauptungen stützen sollten (UA act. 12 ff.).