6.3. 6.3.1. Die Beschuldigte nahm mit der inkriminierten Äusserung - in einer Rechtsschrift an eine Behörde - mindestens in Kauf, eine ehrverletzende Mitteilung zu verfassen, wobei sie wusste, dass diese durch Dritte zur Kenntnis genommen wird. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.2.5. und E. 3.1.3.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal die Beschuldigte die rechtliche Würdigung der Tatbestandsmässigkeit in ihrer Berufung nicht beanstandet.