6.2.3. In objektiver Hinsicht steht demnach fest, dass die Beschuldigte mit ihrer Äusserung gegenüber der Schlichtungsbehörde, D. lüge wie gedruckt, diesen als Lügner bezeichnete und ihn damit in seiner Ehre angriff, womit der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt ist.