Die Beschuldigte bezichtigte D. folglich im Zusammenhang mit der Mietstreitigkeit und insbesondere mit der erfolgten Kündigung der Lüge, womit die inkriminierte Passage im konkreten Fall weder als Vorwurf des "gewohnheitsgemässen" noch "ständigen" Lügens zu verstehen ist und somit auch kein notorisches Lügen darstellt. Fehl geht folglich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschuldigte habe D. als notorischen Lügner bezeichnet.