Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2020 ergibt. Darin wurde unmittelbar nach der inkriminierten Äusserung Bezug auf die erfolgte Kündigung genommen (vgl. UA act 12: "[…] Wer kündet jemandem schon grundlos vor den Weihnachten eine Wohnung? […]"). Auch in der weiteren Begründung des Schlichtungsgesuchs bezieht sich die Beschuldigte ausschliesslich auf die zwischen den Parteien bestehende Mietstreitigkeit und legt unter anderem dar, dass die Kündigung aus Rache erfolgt sei, weil er via E-Mail darum gebeten worden war, den Mangel mit der Heizung zu beheben, andernfalls der Mietzins hinterlegt würde (UA act.