6.2.2. Die inkriminierte Äusserung ist allerdings, wie oben (E. 6.1.) dargelegt, nicht isoliert zu betrachten, sondern nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. So erfolgte die inkriminierte Äusserung in einem Schlichtungsgesuch an eine Schlichtungsbehörde im Rahmen einer Mietstreitigkeit, wobei darin von der Beschuldigten eine Rachekündigung geltend gemacht wurde. Sie nahm direkten Bezug auf die Kündigung des Mietverhältnisses durch D. ("Zudem lügt er wie gedruckt. Wer kündet jemandem schon grundlos vor den Weihnachten eine Wohnung? (…)" [UA act.