Vor Art. 173). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.3). Gegenstand der üblen Nachrede sind Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile, wobei letztere Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen, also Meinungsäusserungen mit tatsächlichem Inhalt, sind (RIKLIN, a.a.O., N 45 ff.