Diese Äusserung erfolgte im Rahmen eines mietrechtlichen Schlichtungsverfahrens, in welchem die Beschuldigte nebst zahlreichen Mängeln an der Mietsache auch eine Rachekündigung des Mietverhältnisses durch D. geltend gemacht hatte (UA act. 12). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen schlossen die Beschuldigte, B. und D. einen Vergleich, worin die durch D. erfolgte Kündigung für ungültig erklärt und gleichzeitig festgestellt wurde, dass für die vom Beschuldigten behaupteten Mängel nichts geschuldet ist (UA act. 56).