5. Unstreitig und ausweislich der Akten ist erstellt, dass die Beschuldigte den Passus "(…) Zudem lügt er wie gedruckt. (…)" im Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2020 an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen (mit-)verfasste und somit D. als Lügner bezeichnete (vgl. UA act. 12 ff.; GA act. 39; GA act. 42). Diese Äusserung erfolgte im Rahmen eines mietrechtlichen Schlichtungsverfahrens, in welchem die Beschuldigte nebst zahlreichen Mängeln an der Mietsache auch eine Rachekündigung des Mietverhältnisses durch D. geltend gemacht hatte (UA act. 12).