von D. zu beantragen. Dass sie hierzu auch ohne anwaltliche Vertretung in der Lage gewesen wäre, zeigt ihr Schreiben vom 12. August 2021, worin sie bei der Vorinstanz weitere Beweise beantragt (vgl. GA act. 14). Seit dem 3. November 2021 war die Beschuldigte zudem anwaltlich vertreten, so dass vorgängig zur Hauptverhandlung am 29. November 2021 eine Befragung von D. ohne weiteres hätte beantragt werden können (vgl. GA act. 51). Da die Vorinstanz die Beweislage bereits für ausreichend erachtete (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.5.3.8.) und die Befragung von D. nicht beantragt wurde, konnte ihm die Teilnahme an der Hauptverhandlung richtigerweise freigestellt werden.