4.2. Der Beweisverfügung der Vorinstanz vom 4. August 2021 ist zu entnehmen, dass D. anlässlich der Hauptverhandlung nicht einvernommen werden sollte (vgl. GA act. 11), weshalb ihm die Teilnahme freigestellt wurde (vgl. GA act. 34). Der Beschuldigten wäre es freigestanden, die Befragung -7-