3. 3.1. Die Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da aus dem erlassenen Strafbefehl vom 7. Mai 2021 nicht hervorgehe, was als Beschimpfung bzw. was als üble Nachrede zu bewerten sei (vgl. Berufung vom 10. März 2022 [recte: 10. April 2022], Ziff. 1). -6-