2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig gesprochen, da sie in einem Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2020 an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen den Passus: "(…) Zudem lügt er wie gedruckt. (…)" verfasst und damit D. als notorischen Lügner bezeichnet habe. Hintergrund des Strafverfahrens war eine Mietstreitigkeit zwischen der Beschuldigten, ihrem Sohn und Mitbewohner B. als Beschuldigter im Verfahren SST.2022.72 und ihrem gemeinsamen Vermieter D..