1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB (Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils) sowie die damit verbundene Kosten- und Entschädigungsregelung. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Freisprüche vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB betreffend die weiteren Äusserungen der Beschuldigten (vgl. Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils; Art. 404 Abs. 1 StPO).