4.6. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 wurde der Verteidiger der Beschuldigten durch die Verfahrensleiterin aufgefordert, seine Kostennote für die Aufwendungen im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren einzureichen, andernfalls ein allfälliger Entschädigungsanspruch durch das Obergericht des Kantons Aargau ermessensweise festgelegt werde. Der Verteidiger reichte innert Frist keine Kostennote ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: