2. Die Beschuldigte ist schuldig der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB in Bezug auf die Äusserung, Herr D. lüge wie gedruckt. 3. 3.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 10 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 50.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 500.00. 3.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.