177 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB in Bezug auf folgende Äusserungen: - Herr D. habe sich schon bei den Mietern geäussert, dass er am liebsten alle Schweizer loswerden wolle, da diese nur motzen und kosten würden - Herr D. sei ein Narzisst - Herr D. befehle den Handwerkern, was gemacht werden dürfe - Herr D. habe an der Heizung etwas geändert - Herr D. sei der Ausfall des Lichts im Treppenhaus völlig egal gewesen - Herr D. müsse die Mieter seiner Ansicht nach nicht grüssen