Die Beschuldigte wurde für diesen Sachverhalt in Anwendung der obigen Bestimmungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.00, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt. 2. Die Beschuldigte erhob dagegen mit Schreiben vom 14. Mai 2021 (Postaufgabe) Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Verfügung vom 21. Juli 2021 dem Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens.