Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 600.00, einer Anklagegebühr von Fr. 400.00 sowie den Auslagen von Fr. 47.00, insgesamt Fr. 1'047.00, werden auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die Gerichtskasse Zofingen wird angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 976.20 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.