Der Beschuldigte nahm mit der inkriminierten Äusserung mindestens in Kauf, eine ehrverletzende Mitteilung zu verfassen, wobei er wusste, dass das Schlichtungsgesuch C. zugestellt würde, womit auch der subjektive Tatbestand gegeben ist. Da es sich bei der inkriminierten Äusserung um eine Tatsachenbehauptung handelt und der Entlastungsbeweis somit zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1), wäre der Beschuldigte auch vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen (vgl. E. 7.3.).