Dabei bezog sich die inkriminierte Äusserung im Schlichtungsgesuch ausschliesslich auf die mietrechtlichen Themen und insbesondere auf die ausgesprochene Kündigung (vgl. E. 6.4.2.), was sich auch für die Mitglieder der Schlichtungsbehörde ohne weiteres aus dem Schlichtungsgesuch ergab. Da die ehrverletzende Aussage gegenüber einer Behörde erfolgte, wiegt der Vorwurf nicht schwer, zumal deren Mitglieder dem Amtsgeheimnis unterstehen. Die Ehre von C. und damit das geschützte Rechtsgut hätte in weit gravierender Art und Weise verletzt werden können.