Der Beschuldigte sah sich folglich gezwungen, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens seinen Standpunkt nachdrücklich darzulegen und bezeichnete C. in diesem Zusammenhang als Lügner (vgl. E. 6.2.), wobei der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände von der Wahrheit seiner ehrverletzenden Aussagen ausgehen durfte (vgl. E. 7.3.1.). Dabei bezog sich die inkriminierte Äusserung im Schlichtungsgesuch ausschliesslich auf die mietrechtlichen Themen und insbesondere auf die ausgesprochene Kündigung (vgl. E. 6.4.2.), was sich auch für die Mitglieder der Schlichtungsbehörde ohne weiteres aus dem Schlichtungsgesuch ergab.