7.3.2. Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich seiner Aussage "(…) Zudem lügt er wie gedruckt. (…)" den Entlastungsbeweis erbringen kann, gilt es weiter zu berücksichtigen, dass die Kündigung (vgl. E. 7.3.1.) das mietrechtliche Schlichtungsverfahren massgeblich zu Ungunsten des Beschuldigten hätte beeinflussen können. Der Beschuldigte sah sich folglich gezwungen, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens seinen Standpunkt nachdrücklich darzulegen und bezeichnete C. in diesem Zusammenhang als Lügner (vgl. E. 6.2.), wobei der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände von der Wahrheit seiner ehrverletzenden Aussagen ausgehen durfte (vgl. E. 7.3.1.).