Unter Würdigung dieser chronologischen Abfolge sowie des Umstands, dass zwischen den Parteien seit längerer Zeit Differenzen bestanden, hatte der Beschuldigte ernsthafte Gründe davon auszugehen, dass die Kündigung aus Rache erfolgte und zur Verschleierung dieses Umstandes durch C. vordatiert wurde. Dass die Vorwürfe des Beschuldigten nicht abwegig waren, zeigt sich schliesslich in der Vereinbarung vom 29. März 2021 vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, in welcher die Kündigung vom 22. Dezember 2020 für ungültig erklärt wurde (UA act. 56).