Das Kündigungsschreiben von C. ist vom 21. Dezember 2020 datiert, wurde der Post jedoch erst am 22. Dezember 2020 um 14:32 Uhr übergeben (UA act. 95 f.). Mit anderen Worten erfolgte die Kündigung des Mietverhältnisses einen Tag nach der Androhung seitens des Beschuldigten, die Schlichtungsbehörde anzurufen sowie den Mietzins zu hinterlegen. Unter Würdigung dieser chronologischen Abfolge sowie des Umstands, dass zwischen den Parteien seit längerer Zeit Differenzen bestanden, hatte der Beschuldigte ernsthafte Gründe davon auszugehen, dass die Kündigung aus Rache erfolgte und zur Verschleierung dieses Umstandes durch C. vordatiert wurde.