E-Mail vom 21. Dezember 2021 sei nicht authentisch, womit vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sie am 21. Dezember 2021 an C. versandt wurde, zumal C. die Kenntnisnahme des Inhalts nicht bestreitet, sondern lediglich in Abrede stellt, am 21. Dezember 2021 eine entsprechende E-Mail erhalten zu haben. Der Beschuldigte stellte in seiner E-Mail in Aussicht, die Angelegenheit durch die Mietschlichtungsstelle beurteilen zu lassen sowie den Mietzins zu hinterlegen. Das Kündigungsschreiben von C. ist vom 21. Dezember 2020 datiert, wurde der Post jedoch erst am 22. Dezember 2020 um 14:32 Uhr übergeben (UA act. 95 f.).