7.3. 7.3.1. Der Beschuldigte bringt vor, dass C. das Datum der Kündigung des Mietverhältnisses gefälscht habe, um den Anschein zu erwecken, es habe sich nicht um eine Rachekündigung gehandelt (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.5.3.4.; UA act. 74). Den Akten ist eine vom 21. Dezember 2020 datierte E-Mail des Beschuldigten an C. zu entnehmen (UA act. 106). C. führte hierzu in seiner Stellungnahme an die Schlichtungsbehörde aus, dass er eine Kopie dieser E- Mail mit Einschreiben vom 28. Dezember 2020 erhalten habe (UA act. 83 f.). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die - 12 -