Bei ehrverletzenden Aussagen gegenüber Behörden sind keine hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht und an die vorgängigen Recherchen über den Wahrheitsgehalt zu stellen, sofern berechtigte Interessen das Motiv für den Behördenkontakt sind. Dasselbe gilt für ehrverletzende Äusserungen in einem Prozess zur Wahrung berechtigter Interessen (RIKLIN, a.a.O., N 7 und 22 zu Art. 173 StGB). Zu berücksichtigen bleibt, dass beim Gutglaubensbeweis nur auf die Umstände abgestellt werden darf, von denen die Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer Äusserung Kenntnis hatte (BGE 124 IV 149 E. 3b).