Die Bezeichnung als Lügner bezog sich vorliegend auf das Verhalten von C. in der mietrechtlichen Angelegenheit (vgl. E. 6.2.2. hiervor) und war eine unmittelbare Reaktion auf die Kündigung des Mietverhältnisses kurz vor Weihnachten, welche aus Sicht des Beschuldigten lediglich aus Rache bzw. "grundlos" erfolgte. Der Beschuldigte beabsichtigte im Schlichtungsgesuch darzulegen, dass u.a. seine Forderungen an C. (insb. die Behebung der Mängel) zur Kündigung geführt hätten und reichte der Schlichtungsbehörde diesbezüglich zahlreiche Belege ein, welche seine Behauptungen stützen sollten (UA act. 12 ff.).