6.4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist einem Zivilverfahren inhärent, dass jede Partei ihre Interessen zu vertreten versucht (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.5.2.), wobei gerade ein mietrechtliches Verfahren besonders emotionsgeladen sein kann. Die Bezeichnung als Lügner bezog sich vorliegend auf das Verhalten von C. in der mietrechtlichen Angelegenheit (vgl. E. 6.2.2. hiervor) und war eine unmittelbare Reaktion auf die Kündigung des Mietverhältnisses kurz vor Weihnachten, welche aus Sicht des Beschuldigten lediglich aus Rache bzw. "grundlos" erfolgte.