6.4. 6.4.1. Der Beschuldigte ist nicht strafbar, wenn er den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis erbringen kann (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Beweislast und das Beweislastrisiko trägt der Beschuldigte; der Grundsatz "in dubio pro reo" greift nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.1.1). Er wird indes nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen, wenn kumulativ keine begründete Veranlassung für die Äusserung bestand und - 10 -