6.3. 6.3.1. Der Beschuldigte nahm mit der inkriminierten Äusserung - in einer Rechtsschrift an eine Behörde - mindestens in Kauf, eine ehrverletzende Mitteilung zu verfassen, wobei er wusste, dass diese durch Dritte zur Kenntnis genommen wird. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.2.5. und E. 3.1.3.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal der Beschuldigte die rechtliche Würdigung der Tatbestandsmässigkeit in seiner Berufung nicht beanstandet.