6.2.3. In objektiver Hinsicht steht demnach fest, dass der Beschuldigte mit seiner Äusserung gegenüber der Schlichtungsbehörde, C. lüge wie gedruckt, diesen als Lügner bezeichnete und ihn damit in seiner Ehre angriff, womit der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt ist.