Auch in der weiteren Begründung des Schlichtungsgesuchs bezieht sich der Beschuldigte ausschliesslich auf die zwischen den Parteien bestehende Mietstreitigkeit und legt unter anderem dar, dass die Kündigung aus Rache erfolgt sei, weil er via E-Mail darum gebeten worden war, den Mangel mit der Heizung zu beheben, andernfalls der Mietzins hinterlegt würde (UA act. 12). Der Beschuldigte bezichtigte C. folglich im Zusammenhang mit der Mietstreitigkeit und insbesondere mit der erfolgten Kündigung der Lüge, womit die inkriminierte Passage im konkreten Fall weder als Vorwurf des "gewohnheitsgemässen" noch "ständigen" Lügens zu verstehen ist und somit auch kein notorisches Lügen darstellt.