6.2. 6.2.1. In rechtlicher Hinsicht würdigte die Vorinstanz den Sachverhalt als üble Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.2.5.). Dass der inkriminierte Passus "(…) Zudem lügt er wie gedruckt. (…)" und somit die Bezeichnung als Lügner ehrverletzend ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen, da das Lügen als ethisch verpönt gilt und C. als nicht anständigen Menschen darstellt.