Da die Vorinstanz die Beweislage bereits für ausreichend erachtete (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.5.3.7.) und die Befragung von C. nicht beantragt wurde, konnte ihm die Teilnahme an der Hauptverhandlung richtigerweise freigestellt werden. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, C. für allfällige Vergleichsverhandlungen vorzuladen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.5.3.7.). Bei Art. 332 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, womit eine Vergleichsverhandlung nicht zwingend ist (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JO- SITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 332 StPO).