4. 4.1. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass C. das Erscheinen für die Verhandlung vom 29. November 2021 freigestellt worden sei. Weshalb das Gericht habe davon ausgehen können, dass keine Aussicht auf einen Vergleich bestanden habe, sei nicht nachvollziehbar (vgl. Berufung vom 10. März 2022 [recte: 10. April 2022], Ziff. 2). Da C. nicht zur Verhandlung erschienen sei, habe er auch nicht befragt werden können, womit die Aussagen der Beschuldigten unbestritten geblieben seien (vgl. Berufung vom 10. März 2022 [recte: 10. April 2022], Ziff. 3).