3.3. Aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. Mai 2021 geht unmissverständlich hervor, welcher Sachverhalt dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Sowohl die Tatzeit, der Tatort wie auch die inkriminierten Textstellen sind aufgeführt. Während der Anklagegrundsatz primär die tatsächliche Umschreibung der vorgeworfenen Tat umfasst, obliegt die rechtliche Würdigung des entsprechenden Anklagesachverhalts grundsätzlich dem Gericht. So ist das Gericht auch nicht an die in der Anklage vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO).