2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig gesprochen, da er in einem Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2020 an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen den Passus: "(…) Zudem lügt er wie gedruckt. (…)" verfasst und damit C. als notorischen Lügner bezeichnet habe. Hintergrund des Strafverfahrens war eine Mietstreitigkeit zwischen dem Beschuldigten, seiner Mutter und Mitbewohnerin B. als Beschuldigte im Verfahren SST.2022.73 und ihrem gemeinsamen Vermieter C..