4.6. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 wurde der Verteidiger des Beschuldigten durch die Verfahrensleiterin aufgefordert, seine Kostennote für die Aufwendungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren einzureichen, andernfalls ein allfälliger Entschädigungsanspruch durch das Obergericht des Kantons Aargau ermessensweise festgelegt werde. Der Verteidiger reichte innert Frist keine Kotennote ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: