4.4. Nachdem der Beschuldigte innert Frist keine (ergänzende) Berufungsbegründung einreichte, wurde ihm mit Verfügung vom 8. Juni 2022 mitgeteilt, dass auf die Eingabe vom 10. März 2022 (recte: 10. April 2022) abgestellt werde. -5- 4.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Berufungsantwort vom 13. Juni 2022 unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen.