4. 4.1. Mit Berufungserklärung vom 10. März 2022 (recte: 10. April 2022) erklärte der Beschuldigte die Berufung und beantragte einen Freispruch sowie die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Die Berufungserklärung enthielt zudem eine Begründung der Anträge. 4.2. Mit Schreiben vom 25. April 2022 teilte C. mit, dass er im Berufungsverfahren nicht als Partei teilnehmen werde. 4.3. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Berufungsbegründung angesetzt.