4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. -4- 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Die Anklagegebühr (inkl. nicht verrechenbarer Polizeikostenrapporte) wird auf Fr. 400.00 festgelegt und dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die übrigen Verfahrenskosten bestehen aus: