177 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB in Bezug auf folgende Äusserungen: - Herr C. habe sich schon bei den Mietern geäussert, dass er am liebsten alle Schweizer loswerden wolle, da diese nur motzen und kosten würden - Herr C. sei ein Narzisst - Herr C. befehle den Handwerkern, was gemacht werden dürfe - Herr C. habe an der Heizung etwas geändert - Herr C. sei der Ausfall des Lichts im Treppenhaus völlig egal gewesen - Herr C. müsse die Mieter seiner Ansicht nach nicht grüssen