Weiter schrieb er, dass C. den Handwerkern jeweils befehle, was gemacht werden darf und dass er an der Heizung etwas änderte. Zudem äusserte er sich im genannten Schreiben dahingehend, dass C. der Ausfall des Lichts im Treppenhaus völlig egal wäre und dass er seiner Ansicht nach die Mieter nicht grüssen müsse. Der Beschuldigte verletzte den Privatkläger durch die entsprechenden Äusserungen mit Wissen und Willen in dessen Ehre. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 173 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB"