Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.72 (ST.2021.76; StA.2021.1586) Urteil vom 8. November 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1993, von […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Pierino Orfei, […] Gegenstand Üble Nachrede -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess gegen den Beschuldigten am 7. Mai 2021 den folgenden Strafbefehl (ST.2021.1586): "Sachverhalt: - Beschimpfung - Üble Nachrede Am 28. Dezember 2020 äusserte sich der Beschuldigte zusammen mit B. in einem Rechtsbegehren an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen, mutmasslich an seinem Wohnort am Q. verfasst, wie folgt über den Privatkläger, C.: So schrieb er "(..), dass er sich schon bei Mietern geäussert hat, dass er am liebsten alle Schweizer loswerden will, da diese nur motzen und kosten. Wir müssen Ihnen ehrlich sagen, dass der Vermieter (Herr C.) ein Narzisst ist. Zudem lügt er wie gedruckt. (..)". Weiter schrieb er, dass C. den Handwerkern jeweils befehle, was ge- macht werden darf und dass er an der Heizung etwas änderte. Zudem äusserte er sich im genannten Schreiben dahingehend, dass C. der Ausfall des Lichts im Treppenhaus völlig egal wäre und dass er seiner Ansicht nach die Mieter nicht grüssen müsse. Der Beschuldigte verletzte den Pri- vatkläger durch die entsprechenden Äusserungen mit Wissen und Willen in dessen Ehre. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 173 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB" Der Beschuldigte wurde für diesen Sachverhalt in Anwendung der obigen Bestimmungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 700.00, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt. 2. Der Beschuldigte erhob dagegen mit Schreiben vom 14. Mai 2021 (Post- aufgabe) Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt am Straf- befehl fest und überwies die Akten mit Verfügung vom 21. Juli 2021 dem Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens. 3. 3.1. Am 29. November 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit Befragung von B. als Beschuldigte im Ver- fahren SST.2022.73 sowie dem Beschuldigten statt. -3- 3.2. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende An- träge: "1. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 29. November 2021: "1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 des Schweizerischen Straf- gesetzbuchs (StGB) - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB in Bezug auf folgende Äusserungen: - Herr C. habe sich schon bei den Mietern geäussert, dass er am liebsten alle Schweizer loswerden wolle, da diese nur motzen und kosten würden - Herr C. sei ein Narzisst - Herr C. befehle den Handwerkern, was gemacht werden dürfe - Herr C. habe an der Heizung etwas geändert - Herr C. sei der Ausfall des Lichts im Treppenhaus völlig egal ge- wesen - Herr C. müsse die Mieter seiner Ansicht nach nicht grüssen 2. Der Beschuldigte ist schuldig der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB in Bezug auf die Äusserung, Herr C. lüge wie gedruckt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 10 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'500.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. -4- 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Die Anklagegebühr (inkl. nicht verrechenbarer Polizeikostenrapporte) wird auf Fr. 400.00 festgelegt und dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die übrigen Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 600.00 b) den Spesen von Fr. 47.00 Total Fr. 647.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b im Gesamtbetrag von Fr. 647.00 auferlegt. 6. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." 3.4. Gegen das ihm am 8. Dezember 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil mel- dete der Beschuldigte am 14. Dezember 2021 die Berufung an. Das be- gründete Urteil wurde ihm am 21. März 2022 zugestellt. 4. 4.1. Mit Berufungserklärung vom 10. März 2022 (recte: 10. April 2022) erklärte der Beschuldigte die Berufung und beantragte einen Freispruch sowie die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Die Berufungser- klärung enthielt zudem eine Begründung der Anträge. 4.2. Mit Schreiben vom 25. April 2022 teilte C. mit, dass er im Berufungsverfah- ren nicht als Partei teilnehmen werde. 4.3. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Berufungsbegründung angesetzt. 4.4. Nachdem der Beschuldigte innert Frist keine (ergänzende) Berufungsbe- gründung einreichte, wurde ihm mit Verfügung vom 8. Juni 2022 mitgeteilt, dass auf die Eingabe vom 10. März 2022 (recte: 10. April 2022) abgestellt werde. -5- 4.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Berufungsantwort vom 13. Juni 2022 unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen. 4.6. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 wurde der Verteidiger des Beschul- digten durch die Verfahrensleiterin aufgefordert, seine Kostennote für die Aufwendungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren einzureichen, an- dernfalls ein allfälliger Entschädigungsanspruch durch das Obergericht des Kantons Aargau ermessensweise festgelegt werde. Der Verteidiger reichte innert Frist keine Kotennote ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB (Dispositivzif- fer 2 des vorinstanzlichen Urteils) sowie die damit verbundene Kosten- und Entschädigungsregelung. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Freisprüche vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und der üblen Nachrede ge- mäss Art. 173 StGB betreffend die weiteren Äusserungen des Beschuldig- ten (vgl. Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils; Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig gesprochen, da er in einem Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2020 an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen den Passus: "(…) Zudem lügt er wie gedruckt. (…)" verfasst und damit C. als notorischen Lügner bezeichnet habe. Hintergrund des Strafverfahrens war eine Mietstreitigkeit zwischen dem Beschuldigten, seiner Mutter und Mitbewohnerin B. als Beschuldigte im Verfahren SST.2022.73 und ihrem gemeinsamen Vermieter C.. 3. 3.1. Der Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da aus dem erlassenen Strafbefehl vom 7. Mai 2021 nicht hervorgehe, was als Beschimpfung bzw. was als üble Nachrede zu bewerten sei (vgl. Beru- fung vom 10. März 2022 [recte: 10. April 2022], Ziff. 1). -6- 3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschrie- benen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der be- schuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so prä- zise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hin- sicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und ga- rantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die An- klageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau, die der beschul- digten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2020 vom 20. November 2020 E. 1.2). 3.3. Aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. Mai 2021 geht unmissverständlich hervor, welcher Sachverhalt dem Beschul- digten vorgeworfen wird. Sowohl die Tatzeit, der Tatort wie auch die inkri- minierten Textstellen sind aufgeführt. Während der Anklagegrundsatz pri- mär die tatsächliche Umschreibung der vorgeworfenen Tat umfasst, obliegt die rechtliche Würdigung des entsprechenden Anklagesachverhalts grund- sätzlich dem Gericht. So ist das Gericht auch nicht an die in der Anklage vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall lassen sich sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede (wie auch derjenige der Beschimpfung) ohne weiteres unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren. Der Anklagegrundsatz ist demnach nicht verletzt. 4. 4.1. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass C. das Erscheinen für die Verhandlung vom 29. November 2021 frei- gestellt worden sei. Weshalb das Gericht habe davon ausgehen können, dass keine Aussicht auf einen Vergleich bestanden habe, sei nicht nach- vollziehbar (vgl. Berufung vom 10. März 2022 [recte: 10. April 2022], Ziff. 2). Da C. nicht zur Verhandlung erschienen sei, habe er auch nicht befragt werden können, womit die Aussagen der Beschuldigten unbestritten ge- blieben seien (vgl. Berufung vom 10. März 2022 [recte: 10. April 2022], Ziff. 3). 4.2. Der Beweisverfügung der Vorinstanz vom 4. August 2021 ist zu entneh- men, dass C. anlässlich der Hauptverhandlung nicht einvernommen wer- den sollte (vgl. GA act. 11), weshalb ihm die Teilnahme freigestellt wurde (vgl. GA act. 34). Dem Beschuldigten wäre es freigestanden, die Befragung -7- von C. zu beantragen. Dass er hierzu auch ohne anwaltliche Vertretung in der Lage gewesen wäre, zeigt sein Schreiben vom 12. August 2021, worin er bei der Vorinstanz weitere Beweise beantragt (vgl. GA act. 18). Seit dem 3. November 2021 war der Beschuldigte zudem anwaltlich vertreten, so dass vorgängig zur Hauptverhandlung am 29. November 2021 eine Befra- gung von C. ohne weiteres hätte beantragt werden können (vgl. GA act. 49). Da die Vorinstanz die Beweislage bereits für ausreichend erachtete (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.5.3.7.) und die Befragung von C. nicht beantragt wurde, konnte ihm die Teilnahme an der Hauptverhandlung rich- tigerweise freigestellt werden. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, C. für allfällige Vergleichsver- handlungen vorzuladen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.5.3.7.). Bei Art. 332 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, womit eine Vergleichsverhandlung nicht zwingend ist (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JO- SITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 332 StPO). 4.3. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz auf eine Befragung von C. ver- zichten und war im Übrigen auch nicht dazu verpflichtet, diesen für allfällige Vergleichsverhandlungen vorzuladen. 5. Unstreitig und ausweislich der Akten ist erstellt, dass der Beschuldigte den Passus "(…) Zudem lügt er wie gedruckt. (…)" im Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2020 an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen (mit-)verfasste und somit C. als Lügner bezeichnete (vgl. UA act. 12 ff.; GA act. 39; GA act. 42). Diese Äusserung erfolgte im Rah- men eines mietrechtlichen Schlichtungsverfahrens, in welchem der Be- schuldigte nebst zahlreichen Mängeln an der Mietsache auch eine Rache- kündigung des Mietverhältnisses durch C. geltend gemacht hatte (UA act. 12). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen schlossen der Beschuldigte, B. und C. einen Vergleich, worin die durch C. erfolgte Kündigung für ungültig erklärt und gleichzeitig festgestellt wurde, dass für die vom Beschuldigten behaupteten Mängel nichts geschuldet ist (UA act. 56). 6. 6.1. Wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschul- digt oder verdächtigt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet -8- ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Die Ehrver- letzungstatbestände (Art. 173 ff. StGB) schützen dabei die sogenannte sitt- liche Ehre, also den Ruf ein ehrbarer Mensch zu sein und sich so zu be- nehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1). Die sittliche Ehre wird verletzt, wenn jemandem ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird bzw. als nicht charak- terlich einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N 20 zu Vor Art. 173). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genom- men – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.3). Gegenstand der üblen Nachrede sind Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile, wobei letztere Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen, also Meinungsäusse- rungen mit tatsächlichem Inhalt, sind (RIKLIN, a.a.O., N 45 ff. zu Vor Art. 173 StGB). Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Ver- gangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehm- bar und dem Beweis zugänglich sind (BGE 118 IV 41 E. 3). Vom Tatbe- stand der üblen Nachrede wird gefordert, dass die ehrenrührige Äusserung gegenüber einem Dritten erfolgt (BGE 145 IV 462 E. 4.3.3). 6.2. 6.2.1. In rechtlicher Hinsicht würdigte die Vorinstanz den Sachverhalt als üble Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.2.5.). Dass der inkriminierte Passus "(…) Zudem lügt er wie gedruckt. (…)" und somit die Bezeichnung als Lügner ehrverletzend ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen, da das Lügen als ethisch verpönt gilt und C. als nicht anstän- digen Menschen darstellt. 6.2.2. Die inkriminierte Äusserung ist allerdings, wie oben (E. 6.1.) dargelegt, nicht isoliert zu betrachten, sondern nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. So erfolgte die inkriminierte Äusserung in einem Schlich- tungsgesuch an eine Schlichtungsbehörde im Rahmen einer Mietstreitig- keit, wobei darin vom Beschuldigten eine Rachekündigung geltend ge- macht wurde. Sie nahm direkten Bezug auf die Kündigung des Mietverhält- nisses durch C. ("Zudem lügt er wie gedruckt. Wer kündet jemandem schon grundlos vor den Weihnachten eine Wohnung? (…)" [UA act. 12]). Die Re- dewendung "wie gedruckt lügen" bezog sich auf das Verhalten von C. im Zusammenhang mit der mietrechtlichen Streitigkeit, was sich aus dem -9- Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2020 ergibt. Darin wurde unmittel- bar nach der inkriminierten Äusserung Bezug auf die erfolgte Kündigung genommen (vgl. UA act 12: "[…] Wer kündet jemandem schon grundlos vor den Weihnachten eine Wohnung? […]"). Auch in der weiteren Begründung des Schlichtungsgesuchs bezieht sich der Beschuldigte ausschliesslich auf die zwischen den Parteien bestehende Mietstreitigkeit und legt unter ande- rem dar, dass die Kündigung aus Rache erfolgt sei, weil er via E-Mail darum gebeten worden war, den Mangel mit der Heizung zu beheben, andernfalls der Mietzins hinterlegt würde (UA act. 12). Der Beschuldigte bezichtigte C. folglich im Zusammenhang mit der Mietstreitigkeit und insbesondere mit der erfolgten Kündigung der Lüge, womit die inkriminierte Passage im kon- kreten Fall weder als Vorwurf des "gewohnheitsgemässen" noch "ständi- gen" Lügens zu verstehen ist und somit auch kein notorisches Lügen dar- stellt. Fehl geht folglich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschul- digte habe C. als notorischen Lügner bezeichnet. 6.2.3. In objektiver Hinsicht steht demnach fest, dass der Beschuldigte mit seiner Äusserung gegenüber der Schlichtungsbehörde, C. lüge wie gedruckt, die- sen als Lügner bezeichnete und ihn damit in seiner Ehre angriff, womit der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 6.3. 6.3.1. Der Beschuldigte nahm mit der inkriminierten Äusserung - in einer Rechts- schrift an eine Behörde - mindestens in Kauf, eine ehrverletzende Mittei- lung zu verfassen, wobei er wusste, dass diese durch Dritte zur Kenntnis genommen wird. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.2.5. und E. 3.1.3.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal der Beschuldigte die rechtliche Würdigung der Tatbestandsmässigkeit in seiner Berufung nicht bean- standet. 6.3.2. Gemeinsam mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB bezüglich der Äusse- rung "(…) Zudem lügt er wie gedruckt. (…)" erfüllt ist. 6.4. 6.4.1. Der Beschuldigte ist nicht strafbar, wenn er den Wahrheits- oder Gutglau- bensbeweis erbringen kann (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Beweislast und das Beweislastrisiko trägt der Beschuldigte; der Grundsatz "in dubio pro reo" greift nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.1.1). Er wird indes nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen, wenn ku- mulativ keine begründete Veranlassung für die Äusserung bestand und - 10 - diese vorwiegend mit der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (Beleidi- gungsabsicht), vorgebracht wurde (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Bezüglich der Ausführungen zu den kumulativen Voraussetzungen kann auf das vo- rinstanzliche Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.5.1.). Ob die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschuldigten zum Entlas- tungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB erfüllt sind, prüft der Richter von Amtes wegen (BGE 137 IV 313 E. 2.4.2 und 2.4.4). 6.4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist einem Zivilverfahren inhärent, dass jede Partei ihre Interessen zu vertreten versucht (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.5.2.), wobei gerade ein mietrechtliches Verfahren besonders emotionsgeladen sein kann. Die Bezeichnung als Lügner bezog sich vor- liegend auf das Verhalten von C. in der mietrechtlichen Angelegenheit (vgl. E. 6.2.2. hiervor) und war eine unmittelbare Reaktion auf die Kündigung des Mietverhältnisses kurz vor Weihnachten, welche aus Sicht des Be- schuldigten lediglich aus Rache bzw. "grundlos" erfolgte. Der Beschuldigte beabsichtigte im Schlichtungsgesuch darzulegen, dass u.a. seine Forde- rungen an C. (insb. die Behebung der Mängel) zur Kündigung geführt hät- ten und reichte der Schlichtungsbehörde diesbezüglich zahlreiche Belege ein, welche seine Behauptungen stützen sollten (UA act. 12 ff.). Der gegen- über C. im Schlichtungsgesuch gemachte Vorwurf der Lüge erscheint im Hinblick auf die Sachlage und die eingereichten Belege hinsichtlich des Grundes für die Kündigung nicht vollumfänglich haltlos. Indem der Beschuldigte die inkriminierte Äusserung in einen direkten Kon- text zur mietrechtlichen Streitigkeit und insbesondere zum erfolgten Kündi- gungsgrund setzte, ist davon auszugehen, dass er die Äusserung nicht (nur) zum Zweck verfasste, C. in einem schlechten Licht darzustellen, son- dern vielmehr seinen Standpunkt für sein Begehren um "Aufhebung der Kündigung vom 21. Dezember 2020" zu untermauern versuchte. Bereits unter Berücksichtigung dieses Umstands und der Tatsache, dass die Zu- lassung zum Entlastungsbeweis die Regel darstellt und nur ausnahms- weise verwehrt wird, ist der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulas- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). 7. 7.1. Strittig und zu prüfen bleibt schliesslich, ob der Beschuldigte für die inkrimi- nierte Äusserung den Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB er- bringen kann. - 11 - 7.2. 7.2.1. Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbe- hauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4). Dabei kann sich die Beschul- digte auch auf Umstände stützen, welche ihr erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a). 7.2.2. Wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gege- ben zu erachten, ist der Gutglaubensbeweis erbracht. Dabei genügt gute Treue nicht. Er muss zusätzlich nachweisen, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen für wahr zu halten. Denn wer die Ehre eines an- deren verletzt, untersteht einer Sorgfaltspflicht (BGE 124 IV 149 E. 3b). Die erforderliche Informations- und Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad der Überzeugung sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 118 IV 153 E. 4c). Bei ehrverletzenden Aussagen gegenüber Behörden sind keine hohen An- forderungen an die Sorgfaltspflicht und an die vorgängigen Recherchen über den Wahrheitsgehalt zu stellen, sofern berechtigte Interessen das Mo- tiv für den Behördenkontakt sind. Dasselbe gilt für ehrverletzende Äusse- rungen in einem Prozess zur Wahrung berechtigter Interessen (RIKLIN, a.a.O., N 7 und 22 zu Art. 173 StGB). Zu berücksichtigen bleibt, dass beim Gutglaubensbeweis nur auf die Umstände abgestellt werden darf, von de- nen die Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer Äusserung Kenntnis hatte (BGE 124 IV 149 E. 3b). 7.3. 7.3.1. Der Beschuldigte bringt vor, dass C. das Datum der Kündigung des Miet- verhältnisses gefälscht habe, um den Anschein zu erwecken, es habe sich nicht um eine Rachekündigung gehandelt (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.5.3.4.; UA act. 74). Den Akten ist eine vom 21. Dezember 2020 datierte E-Mail des Beschul- digten an C. zu entnehmen (UA act. 106). C. führte hierzu in seiner Stel- lungnahme an die Schlichtungsbehörde aus, dass er eine Kopie dieser E- Mail mit Einschreiben vom 28. Dezember 2020 erhalten habe (UA act. 83 f.). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die - 12 - E-Mail vom 21. Dezember 2021 sei nicht authentisch, womit vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sie am 21. De- zember 2021 an C. versandt wurde, zumal C. die Kenntnisnahme des In- halts nicht bestreitet, sondern lediglich in Abrede stellt, am 21. Dezember 2021 eine entsprechende E-Mail erhalten zu haben. Der Beschuldigte stellte in seiner E-Mail in Aussicht, die Angelegenheit durch die Mietschlich- tungsstelle beurteilen zu lassen sowie den Mietzins zu hinterlegen. Das Kündigungsschreiben von C. ist vom 21. Dezember 2020 datiert, wurde der Post jedoch erst am 22. Dezember 2020 um 14:32 Uhr übergeben (UA act. 95 f.). Mit anderen Worten erfolgte die Kündigung des Mietverhältnisses einen Tag nach der Androhung seitens des Beschuldigten, die Schlich- tungsbehörde anzurufen sowie den Mietzins zu hinterlegen. Unter Würdi- gung dieser chronologischen Abfolge sowie des Umstands, dass zwischen den Parteien seit längerer Zeit Differenzen bestanden, hatte der Beschul- digte ernsthafte Gründe davon auszugehen, dass die Kündigung aus Ra- che erfolgte und zur Verschleierung dieses Umstandes durch C. vordatiert wurde. Dass die Vorwürfe des Beschuldigten nicht abwegig waren, zeigt sich schliesslich in der Vereinbarung vom 29. März 2021 vor der Schlich- tungsbehörde für Miete und Pacht, in welcher die Kündigung vom 22. De- zember 2020 für ungültig erklärt wurde (UA act. 56). Bezüglich dieses Vor- wurfs gelingt dem Beschuldigten der Entlastungsbeweis, was auch bereits die Vorinstanz festgehalten hat (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.5.3.4.). 7.3.2. Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich seiner Aussage "(…) Zudem lügt er wie gedruckt. (…)" den Entlastungsbeweis erbringen kann, gilt es weiter zu berücksichtigen, dass die Kündigung (vgl. E. 7.3.1.) das mietrechtliche Schlichtungsverfahren massgeblich zu Ungunsten des Beschuldigten hätte beeinflussen können. Der Beschuldigte sah sich folglich gezwungen, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens seinen Standpunkt nachdrücklich darzulegen und bezeichnete C. in diesem Zusammenhang als Lügner (vgl. E. 6.2.), wobei der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände von der Wahrheit seiner ehrverletzenden Aussagen ausgehen durfte (vgl. E. 7.3.1.). Dabei bezog sich die inkriminierte Äusserung im Schlichtungsge- such ausschliesslich auf die mietrechtlichen Themen und insbesondere auf die ausgesprochene Kündigung (vgl. E. 6.4.2.), was sich auch für die Mit- glieder der Schlichtungsbehörde ohne weiteres aus dem Schlichtungsge- such ergab. Da die ehrverletzende Aussage gegenüber einer Behörde er- folgte, wiegt der Vorwurf nicht schwer, zumal deren Mitglieder dem Amts- geheimnis unterstehen. Die Ehre von C. und damit das geschützte Rechts- gut hätte in weit gravierender Art und Weise verletzt werden können. Im Ergebnis erbringt der Beschuldigte hinsichtlich seiner Aussage, dass es sich bei der Kündigung um eine Rachekündigung gehandelt habe und C. lüge ("[…] Zudem lügt er wie gedruckt. […]"), wenn er das abstreite, den Entlastungsbeweis. Der Beschuldigte ist nach Würdigung der gemachten Ausführungen freizusprechen. - 13 - 7.4. 7.4.1. Im Übrigen hat sich der Beschuldigte mit seiner Äusserung "(…) Zudem lügt er wie gedruckt. (…)" auch nicht der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB schuldigt gemacht (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.2.2. und E. 3.3.). 7.4.2. Mit der Bezeichnung von C. als Lügner hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt, da die inkriminierte Äusserung geeignet ist, die Ehre von C. zu verletzen, wobei sie als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte nahm mit der inkriminierten Äusserung mindestens in Kauf, eine ehrverletzende Mitteilung zu verfassen, wobei er wusste, dass das Schlichtungsgesuch C. zugestellt würde, womit auch der subjektive Tatbestand gegeben ist. Da es sich bei der inkriminierten Äusserung um eine Tatsachenbehauptung han- delt und der Entlastungsbeweis somit zulässig ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1), wäre der Beschul- digte auch vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen (vgl. E. 7.3.). 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 8.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Vorliegend erfolgt ein vollumfänglicher Freispruch, womit der Beschuldigte für seine ganzen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen ist. Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (An- waltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewählten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwert- steuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger - 14 - des Beschuldigten reichte innert der mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 angesetzten Frist keine Kostennote ein, womit sein Aufwand zu schätzen ist. Sowohl die Berufungserklärung wie auch die Berufungsbegründung er- folgten mit Eingabe vom 10. März 2022 (recte: 10. April 2022) und umfass- ten knapp zwei Seiten, wobei keine weiteren Eingaben durch den Beschul- digten erfolgten und keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt wurde. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Mitbeschuldigte B. im obergerichtlichen Verfahren SST.2022.73 ebenfalls durch Rechtsanwalt Pi- erino Orfei vertreten wurde, wobei diesem Verfahren der identische Sach- verhalt zugrunde lag und die deckungsgleichen Aufwendungen zu entschä- digen sind. Im vorliegenden Fall erscheint unter Mitberücksichtigung der notwendigen Kontakte mit dem Beschuldigten und dem Aufwand mit pro- zessleitenden Verfügungen ein Aufwand von 2 Stunden angemessen. Zu- züglich der Auslagen von praxisgemäss 3% (ausmachend Fr. 13.20) und 7.7% MWST (ausmachend Fr. 34.90) ergibt sich damit ein Betrag von Fr. 488.10. 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von sämtlichen Anklagepunkten vollumfänglich freigesprochen. Die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten sind somit folglich auf die Staatskasse zu nehmen. 9.2. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Aufwen- dungen zu ersetzten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger des Beschuldigten hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Kostennote eingereicht. Der Beschuldigte mandatierte seinen Verteidiger am 3. November 2021 (vgl. GA act. 49) und somit kurz vor der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 29. November 2021. Schriftliche Eingaben durch die Verteidigung sind im erstinstanzlichen Strafverfahren (mit Aus- nahme der Berufungsanmeldung vom 14. Dezember 2021) keine erfolgt. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung dauerte knapp zwei Stunden, wobei das Plädoyer der Verteidigung ca. zwei Protokollseiten umfasste. Die Un- tersuchungsakten waren mit 112 Seiten überschaubar, wobei sich auch die Komplexität der Vorwürfe in Grenzen gehalten hat. Im vorliegenden Fall erscheint ein Aufwand von 4 Stunden angemessen, zumal die Mitbeschul- digte B. im erstinstanzlichen Verfahren ST.2021.76 ebenfalls durch Rechts- anwalt Pierino Orfei vertreten wurde und ihr die identischen Aufwendungen - 15 - zu entschädigen sind (vgl. E. 8.2. hiervor). Hinzu kommen die pauschali- sierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Aus- lagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 976.20 resultiert. Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00, einer Anklagegebühr von Fr. 400.00 sowie den Aus- lagen von Fr. 47.00, insgesamt Fr. 1'047.00, werden auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die Gerichtskasse Zofingen wird angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 976.20 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 112.00, zusammen Fr. 1'612.00, werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr 488.10 (inkl. Aus- lagen und MWST) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 16 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser