2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44, und Art. 47 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.00, gesamthaft Fr. 1'200.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 verurteilt. 2.2. Die Verbindungsbusse von Fr. 300.00 wird mit dem vom Beschuldigten geleisteten Depositum verrechnet und gilt somit als bezahlt. - 29 -