7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer durch fahrlässiges Versickernlassen von Stoffen, die das Wasser verunreinigen können, gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 70 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 GSchG.