Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Einzig die Änderung der vorinstanzlichen Kostenverlegung führt zu einer Anpassung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Beschuldigten, welche jedoch lediglich marginal ist und keine Auswirkung auf die Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind damit vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten.