Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten betragen damit Fr. 2'092.00, wobei der Beschuldigte nach Verrechnung mit dem (nach Anrechnung an die Verbindungsbusse verbleibenden) Depositum noch Fr. 1'192.00 zu bezahlen hat (Depositum Fr. 1'200.00 - Verbindungsbusse Fr. 300.00 = verbleibendes Depositum Fr. 900.00; Fr. 2'092.00 - Fr. 900.00 = Fr. 1'192.00). Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 28 - 6.2. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StGB).